Dienstag, September 13, 2016

LASSEN SIE DIE US-REGIERUNG NICHT UNSERE COMPUTER HACKEN – STOPPEN SIE DIE ÄNDERUNGEN DER REGEL 41

Die US-Regierung möchte ein obskures Verfahren anwenden - indem sie eine bundesweite Regel bekannt als Regel 41 ändert - um radikal ihre Autorität betreffend Hacking zu erweitern. Die Änderungen der Regel 41 würden es leichter für sie machen, in unsere Computer einzubrechen, Daten zu entnehmen und eine Fernüberwachung durchzuführen. Diese Änderungen könnten sich auf jede Person auswirken, die irgendwo auf der Welt einen Computer mit Internetzugang nutzt. Vor allem Menschen, die Technologien zum Schutz ihrer Privatsphäre nutzen (zum Beispiel VPNs und Tor), werden davon betroffen sein. Der US-Kongress hat nun bis zum 1. Dezember Zeit, um die Änderungen zu stoppen, bevor sie in Kraft treten. Wir müssen dies der gesamten Weltbevölkerung mitteilen. Teilen Sie diesen Beitrag mit Ihren Freunden oder auf Ihrem Blog. Klären Sie die Leute über die Auswirkungen auf, die aus den Veränderungen der Regel 41 entstehen würden! 

Was ist die Regel 41 und welche Auswirkungen hat sie auf Sie, wenn Sie außerhalb der USA leben?

Die Regel 41 ermächtigt die Bundesrichter, Durchsuchungen und Beschlagnahmungen für die Strafverfolgung zu erteilen. Aber sie enthält eine wichtige Einschränkung: die Regierung benötigt einen Haftbefehl, der von einem Richter in jener Gerichtsbarkeit ausgestellt werden muss, wo die Durchsuchung stattfinden soll, wobei es nur unter ganz bestimmten Umständen eine Ausnahme geben kann. Die Änderungen zur Regel 41 würden diese Einschränkung verwässern, so dass die Regierung in nur einer Gerichtsbarkeit um eine Genehmigung ansuchen muss, um Remote-Durchsuchungen auf Computern durchzuführen, die sich aber in einer anderen Gerichtsbarkeit befinden. Die Änderungen würden gelten:
  1. Wenn jemand “technische Mittel” verwendet, um den Standort seines/ihres Computers zu verbergen; oder
  2. Bei der Untersuchung von Botnetzen, wo sich in 5 oder mehr Bezirken, beschädigte Computer befinden.
50 Organisationen—darunter öffentliche Interessensgruppen, Anbieter von Tools zum Datenschutz sowie Internet-Unternehmen – haben sich vereinigt, um mit einer Stimme gegen die Änderungen der Regel 41 zu sprechen.  vpnMentor, in Abstimmung mit noglobalwarrants.org führt die globalen Anstrengungen zur Aufhebung der vorgeschlagenen Änderungen der Regel 41 an. Während sich noglobalwarrants.org auf die US-Bürger konzentriert und sie ermutigt, sich mit den Vertretern des Kongress in Verbindung zu setzen, betrifft dies aber auch andere Länder, denn die Regierung der USA wird dadurch auch global Benutzer hacken können, die ein VPN oder einen Tor-Browser nutzen. Darum haben wir den originalen “Aufruf zum Handeln” in 26 Sprachen übersetzt und unternehmen wir große Anstrengungen, um ihn weltweit zu verbreiten.

Was ist so falsch an den Änderungen der Regel 41?

Die Regeländerungen könnten drastisch die Häufigkeit erhöhen, dass Strafverfolgungsbehörden sich in Computer hacken. Das ist, weil die Änderungen fast einen jeden Richter im Land autorisieren würden, eine solche Verfügung auszustellen. Durch die Regeländerungen könnten von nun an selbst diejenigen Richter in den USA eine dieser Anordnungen ausstellen, die weder über ein technischen Know-how verfügen, noch mit so einer Art von Strafverfolgung vertraut sind.
Unter diesen Regeländerungen könnten die Richter in fast allen US-Bezirken eine Strafverfolgung genehmigen, um per Remote die Computer von Leuten zu hacken und zu durchsuchen, falls diese eine Schutztechnik eingesetzt haben, um den Standort des Computers zu verschleiern. Das bedeutet, dass jene Personen, die am meisten über den Datenschutz und die Privatsphäre besorgt sind, am meisten von diesen Regeländerungen betroffen sein werden.
In vielen Fällen würden Richter wahrscheinlich unwissentlich Verfügungen zum Ausforschen von Computern auf der ganzen Welt ausstellen und nicht nur für die USA, unabhängig vom rechtlichen Datenschutz der anderen Länder.
Die Regeländerungen laden auch dazu ein, dass eine einzige Verfügung dazu verwendet werden könnte, um per Remote Tausende von Computern zu suchen und zu durchsuchen — was den Schutz in der vierten Änderung der US-Verfassung sowie auch internationale Menschenrechtsnormen verletzen würde.
Hacking — unbemerkt in Computer eindringen, Daten kopieren, Daten löschen, oder einen Code ausführen — kann schwerwiegende Folgen für die Nutzer und ihre Geräte haben. Ein Regierungsbeauftragter könnte während einer Botnetz-Untersuchung tatsächlich mehr Schaden an den Computern unschuldiger Anwender anrichten, als dies das Botnetz selbst könnte. Sollte der Kongress jemals diesen extremen Schritt machen, dass er die Regierung für das Hacking autorisiert, wären strikte Beschränkungen erforderlich, wann eine solche Aktion erlaubt wäre. Außerdem bräuchte es einen Schutz für die Benutzer, der im Einklang mit der US-Verfassung und dem internationalen Recht steht.
Wenn der US-Kongress nicht handelt, wird diese Regeländerung ganz einfach per 1. Dezember 2016 in Kraft treten. Deshalb müssen wir unsere Stimme erheben und diese Änderung ablehnen. Teilen Sie diesen Beitrag auf sozialen Netzwerken und auf Ihrem Blog. Auf Facebook teilen! oder Tweeten

Montag, Jänner 30, 2012

Piratenpartei sieht Demokratie-KO durch den ESM Schuldenfonds

Die Piratenpartei Österreich (PPÖ) verwahrt sich gegen die überfallsartige Beschlussfassung der EU-Finanzminister zur Errichtung des durch keinerlei demokratisch gewählte Organe kontrollierten Europäischen Stabilitätsmechanismus (ESM) im Rahmen des in der Europäischen Union (EU) diskutierten Fiskalpakts.
Nach Ansicht der PPÖ stellen diese Vorhaben der EU-Kommission einen weiteren Anschlag ähnlich der Prozedur beim Anti-Counterfeiting Trade Agreement (ACTA) durch die Hintertüre dar.
Die Bewohner der Eurozone wurden bei dieser von Geheimhaltung umrankten, bisher bedeutendsten Attacke auf die Souveränität der Eurozone-Mitgliedsstaaten höchst unzureichend informiert.
Bis zu diesem Moment liegt nur eine inoffizielle deutsche Arbeitsübersetzung des ESM-Vertrags vor (ESM Vertragstext (PDF)), obwohl die EU-Finanzminister diesen bereits am Montag, den 30. Jänner 2012, unterzeichnen wollen. Das in der Nacht zum 24. Jänner beschlossene Übereinkommen der Eurozone-Finanzminister weist schwerwiegende Veränderungen im Vergleich mit dem ursprünglichen Text-Entwurf vom 11. Juli 2011 auf.
So soll der ESM nun nicht mehr mit – in der EU ohnehin nicht vorhandenen - €700 Milliarden Grundkapital, sondern nur mit einem Grundkapital von €80 Milliarden ausgestattet werden und weiteres Kapital auf den Finanzmärkten aufnehmen. Nunmehr ist plötzlich nur mehr von €700 Milliarden genehmigtem Kapital die Rede, wobei dieses vom Gouverneursrat des ESM laut Artikel 10 Z1 das Grundkapital ohne demokratische Kontrolle überprüft und erhöht werden kann.
Äusserst bedenklich ist auch Artikel 13 Z3, da hier der schwer verständlichen Arbeitsübersetzung zufolge ein Mitspracherecht der EZB bei den nationalen Budgets zukommen wird.
Dass Schuldnerländer vollends unter die Kuratel des ESM gestellt werden sollen, zeigt Artikel 4 Z8. Er hält fest, dass die Stimmrechte säumiger Schuldnerstaaten bis zur vollkommenen Bezahlung des Rückstands ausgesetzt werden. Damit ensteht durch den ESM ein undemokratisches Entscheidungssystem nach dem Motto 'eine Stimme je Euro.“ Im Zusammenhang mit der kommenden qualifizierten Beschluss-Mehrheit von 85% nach Artikel 4 Z4 können dadurch künftig undemokratische Beschlüsse nach dem Motto, „wer zahlt, schafft an“ gefasst werden.
Aussagen aus der Finanzwelt, dass der ESM eher ein Volumen zwischen €2.000 Milliarden und €10.000 Milliarden benötigt, um die in den vergangenen 10 Jahren aufgelaufenen Schulden der Eurozone-Mitglieder tilgen zu können, deuten darauf hin, dass der ESM ebenso wie sein aktueller Vorläufer EFSF (European Financial Stability Facility) ebenso nur weiteres - durch Garantie-Erklärungen de facto nicht abgesichertes Phantomkapital - zur Verfügung stellen können wird.
Die erhoffte niedrigere Zinsbelastung für die angeschlagenen Eurozone-Mitglieder Griechenland, Italien und Portugal wird mit dem ESM ebensowenig wie mit dem EFSF zu realisieren sein, da auch der ESM kaum die Rating-Bestnote 'AAA' bekommen dürfte.
Es ist also schon jetzt klar, dass die angepeilten Fondsmittel nicht ausreichen werden und eine neue Belastungswelle auf die Eurozone-Bewohner in potentieller Billionenhöhe zurollt, die ausschliesslich der Rettung der Banken dient, nicht aber dem Wohl der unter der Rezession leidenden Eurozone-Bewohner, die sich auf höhere Steuern und Abgaben einstellen müssen.
Der PPÖ erscheint es äusserst bedenklich, dass sich manche Bestimmungen des ESM-Vertrags am künftigen, ebenso abzulehnenden, EU-Fiskalpakt orientieren, obwohl auch dieser Fiskalpakt noch lange nicht ausformuliert ist. Die PPÖ widerspricht der Idee eines EU-Fiskalpakts, da dies die Aufgabe der nationalen Souveränität im wichtigsten Bereich eigenständiger Politik, der Budgethoheit, bedeutet.
Der ESM-Vertrag muss bis 30. Juni 2012 von den 17 Staaten der Eurozone ratifiziert werden. Mit der Vorziehung des Inkrafttretens des ESM zum 1. Juli 2012 – also um ein Jahr – besteht kaum noch Möglichkeit, dieses die Budgetpolitik aller Teilnehmer in noch unbekannten Ausmass betreffende Vertragswerk qualifiziert zu überprüfen.
Die PPÖ stösst sich besonders an der „unwiderruflichen und uneingeschränkten“ Möglichkeit des ESM, Gelder von den Staaten ohne sachlicher Begründung innerhalb von 7 Tagen abrufen zu können. Damit ist eine autonome Finanz- und Budgetpolitik künftig nicht mehr möglich. (Artikel 8Z1)
Die PPÖ anerkennt die Abänderungen zur vertraglich vorgesehenen Immunität für den ESM und seine Mitarbeiter, die in der Neufassung internationalen diplomatischen Usancen entsprechen. Im ursprünglichen Entwurf war eine allumfassende Immunität anvisiert worden.
Hervorzuheben ist insbesondere, dass der zur Unterschrift kommende ESM-Text jetzt in Punkt 16 der Präambel die Möglichkeit der Anrufung des Europäischen Gerichtshofs (EUGH) durch seine Mitglieder ermöglicht,
Die PPÖ appelliert daher an alle Betroffenen, Entscheidungsträger und Institutionen, eine demokratische Diskussion zum ESM zu ermöglichen, der wesentlichen demokratischen Prinzipien der EU und Österreichs widerspricht und in grundlegende Verfassungsrechte eingreift.

Labels: ,

Montag, Jänner 24, 2011

Die Ware Wahrheit

Eine interessante Dokumentation zu den zwei konträren Realitäten, die uns Mainstream Media (MSM) und alternative Informationsquellen bieten.

Labels:

Samstag, August 28, 2010

Gedächtnisstütze

Artikel 1
Alle Menschen sind frei und gleich an Würde und Rechten geboren. Sie sind mit Vernunft und Gewissen begabt und sollen einander im Geiste der Brüderlichkeit begegnen.
Artikel 2
Jeder hat Anspruch auf alle in dieser Erklärung verkündeten Rechte und Freiheiten, ohne irgendeinen Unterschied, etwa nach Rasse, Hautfarbe, Geschlecht, Sprache, Religion, politischer oder sonstiger Anschauung, nationaler oder sozialer Herkunft, Vermögen, Geburt oder sonstigem Stand.
Des weiteren darf kein Unterschied gemacht werden auf Grund der politischen, rechtlichen oder internationalen Stellung des Landes oder Gebietes, dem eine Person angehört, gleichgültig ob dieses unabhängig ist, unter Treuhandschaft steht, keine Selbstregierung besitzt oder sonst in seiner Souveränität eingeschränkt ist.
Artikel 3
Jeder hat das Recht auf Leben, Freiheit und Sicherheit der Person.
Artikel 4
Niemand darf in Sklaverei oder Leibeigenschaft gehalten werden; Sklaverei und Sklavenhandel in allen ihren Formen sind verboten.
Artikel 5
Niemand darf der Folter oder grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden.
Artikel 6
Jeder hat das Recht, überall als rechtsfähig anerkannt zu werden.
Artikel 7
Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich und haben ohne Unterschied Anspruch auf gleichen Schutz durch das Gesetz. Alle haben Anspruch auf gleichen Schutz gegen jede Diskriminierung, die gegen diese Erklärung verstößt, und gegen jede Aufhetzung zu einer derartigen Diskriminierung.
Artikel 8
Jeder hat Anspruch auf einen wirksamen Rechtsbehelf bei den zuständigen innerstaatlichen Gerichten gegen Handlungen, durch die seine ihm nach der Verfassung oder nach dem Gesetz zustehenden Grundrechte verletzt werden.
Artikel 9
Niemand darf willkürlich festgenommen, in Haft gehalten oder des Landes verwiesen werden.
Artikel 10
Jeder hat bei der Feststellung seiner Rechte und Pflichten sowie bei einer gegen ihn erhobenen strafrechtlichen Beschuldigung in voller Gleichheit Anspruch auf ein gerechtes und öffentliches Verfahren vor einem unabhängigen und unparteiischen Gericht.
Artikel 11
1. Jeder, der einer strafbaren Handlung beschuldigt wird, hat das Recht, als unschuldig zu gelten, solange seine Schuld nicht in einem öffentlichen Verfahren, in dem er alle für seine Verteidigung notwendigen Garantien gehabt hat, gemäß dem Gesetz nachgewiesen ist.
2. Niemand darf wegen einer Handlung oder Unterlassung verurteilt werden, die zur Zeit ihrer Begehung nach innerstaatlichem oder internationalem Recht nicht strafbar war. Ebenso darf keine schwerere Strafe als die zum Zeitpunkt der Begehung der strafbaren Handlung angedrohte Strafe verhängt werden.
Artikel 12
Niemand darf willkürlichen Eingriffen in sein Privatleben, seine Familie, seine Wohnung und seinen Schriftverkehr oder Beeinträchtigungen seiner Ehre und seines Rufes ausgesetzt werden. Jeder hat Anspruch auf rechtlichen Schutz gegen solche Eingriffe oder Beeinträchtigungen.
Artikel 13
1. Jeder hat das Recht, sich innerhalb eines Staates frei zu bewegen und seinen Aufenthaltsort frei zu wählen.
2. Jeder hat das Recht, jedes Land, einschließlich seines eigenen, zu verlassen und in sein Land zurückzukehren.
Artikel 14
1. Jeder hat das Recht, in anderen Ländern vor Verfolgung Asyl zu suchen und zu genießen.
2. Dieses Recht kann nicht in Anspruch genommen werden im Falle einer Strafverfolgung, die tatsächlich auf Grund von Verbrechen nichtpolitischer Art oder auf Grund von Handlungen erfolgt, die gegen die Ziele und Grundsätze der Vereinten Nationen verstoßen.
Artikel 15
1. Jeder hat das Recht auf eine Staatsangehörigkeit.
2. Niemandem darf seine Staatsangehörigkeit willkürlich entzogen noch das Recht versagt werden, seine Staatsangehörigkeit zu wechseln.
Artikel 16
1. Heiratsfähige Männer und Frauen haben ohne jede Beschränkung auf Grund der Rasse, der Staatsangehörigkeit oder der Religion das Recht, zu heiraten und eine Familie zu gründen. Sie haben bei der Eheschließung, während der Ehe und bei deren Auflösung gleiche Rechte.
2. Eine Ehe darf nur bei freier und uneingeschränkter Willenseinigung der künftigen Ehegatten geschlossen werden.
3. Die Familie ist die natürliche Grundeinheit der Gesellschaft und hat Anspruch auf Schutz durch Gesellschaft und Staat.
Artikel 17
1. Jeder hat das Recht, sowohl allein als auch in Gemeinschaft mit anderen Eigentum innezuhaben.
2. Niemand darf willkürlich seines Eigentums beraubt werden.
Artikel 18
Jeder hat das Recht auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit; dieses Recht schließt die Freiheit ein, seine Religion oder seine Weltanschauung zu wechseln, sowie die Freiheit, seine Religion oder seine Weltanschauung allein oder in Gemeinschaft mit anderen, öffentlich oder privat durch Lehre, Ausübung, Gottesdienst und Kulthandlungen zu bekennen.
Artikel 19
Jeder hat das Recht auf Meinungsfreiheit und freie Meinungsäußerung; dieses Recht schließt die Freiheit ein, Meinungen ungehindert anzuhängen sowie über Medien jeder Art und ohne Rücksicht auf Grenzen Informationen und Gedankengut zu suchen, zu empfangen und zu verbreiten.
Artikel 20
1. Alle Menschen haben das Recht, sich friedlich zu versammeln und zu Vereinigungen zusammenzuschließen.
2. Niemand darf gezwungen werden, einer Vereinigung anzugehören.
Artikel 21
1. Jeder hat das Recht, an der Gestaltung der öffentlichen Angelegenheiten seines Landes unmittelbar oder durch frei gewählte Vertreter mitzuwirken.
2. Jeder hat das Recht auf gleichen Zugang zu öffentlichen Ämtern in seinem Lande.
3. Der Wille des Volkes bildet die Grundlage für die Autorität der öffentlichen Gewalt; dieser Wille muß durch regelmäßige, unverfälschte, allgemeine und gleiche Wahlen mit geheimer Stimmabgabe oder einem gleichwertigen freien Wahlverfahren zum Ausdruck kommen.
Artikel 22
Jeder hat als Mitglied der Gesellschaft das Recht auf soziale Sicherheit und Anspruch darauf, durch innerstaatliche Maßnahmen und internationale Zusammenarbeit sowie unter Berücksichtigung der Organisation und der Mittel jedes Staates in den Genuß der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte zu gelangen, die für seine Würde und die freie Entwicklung seiner Persönlichkeit unentbehrlich sind.
Artikel 23
1. Jeder hat das Recht auf Arbeit, auf freie Berufswahl, auf gerechte und befriedigende Arbeitsbedingungen sowie auf Schutz vor Arbeitslosigkeit.
2. Jeder, ohne Unterschied, hat das Recht auf gleichen Lohn für gleiche Arbeit.
3. Jeder, der arbeitet, hat das Recht auf gerechte und befriedigende Entlohnung, die ihm und seiner Familie eine der menschlichen Würde entsprechende Existenz sichert, gegebenenfalls ergänzt durch andere soziale Schutzmaßnahmen.
4. Jeder hat das Recht, zum Schutze seiner Interessen Gewerkschaften zu bilden und solchen beizutreten.
Artikel 24
Jeder hat das Recht auf Erholung und Freizeit und insbesondere auf eine vernünftige Begrenzung der Arbeitszeit und regelmäßigen bezahlten Urlaub.
Artikel 25
1. Jeder hat das Recht auf einen Lebensstandard, der seine und seiner Familie Gesundheit und Wohl gewährleistet, einschließlich Nahrung, Kleidung, Wohnung, ärztliche Versorgung und notwendige soziale Leistungen, sowie das Recht auf Sicherheit im Falle von Arbeitslosigkeit, Krankheit, Invalidität oder Verwitwung, im Alter sowie bei anderweitigem Verlust seiner Unterhaltsmittel durch unverschuldete Umstände.
2. Mütter und Kinder haben Anspruch auf besondere Fürsorge und Unterstützung. Alle Kinder, eheliche wie außereheliche, genießen den gleichen sozialen Schutz.
Artikel 26
1. Jeder hat das Recht auf Bildung. Die Bildung ist unentgeltlich, zum mindesten der Grundschulunterricht und die grundlegende Bildung. Der Grundschulunterricht ist obligatorisch. Fach- und Berufsschulunterricht müssen allgemein verfügbar gemacht werden, und der Hochschulunterricht muß allen gleichermaßen entsprechend ihren Fähigkeiten offenstehen.
2. Die Bildung muß auf die volle Entfaltung der menschlichen Persönlichkeit und auf die Stärkung der Achtung vor den Menschenrechten und Grundfreiheiten gerichtet sein. Sie muß zu Verständnis, Toleranz und Freundschaft zwischen allen Nationen und allen rassischen oder religiösen Gruppen beitragen und der Tätigkeit der Vereinten Nationen für die Wahrung des Friedens förderlich sein.
3. Die Eltern haben ein vorrangiges Recht, die Art der Bildung zu wählen, die ihren Kindern zuteil werden soll.
Artikel 27
1. Jeder hat das Recht, am kulturellen Leben der Gemeinschaft frei teilzunehmen, sich an den Künsten zu erfreuen und am wissenschaftlichen Fortschritt und dessen Errungenschaften teilzuhaben.
2. Jeder hat das Recht auf Schutz der geistigen und materiellen Interessen, die ihm als Urheber von Werken der Wissenschaft, Literatur oder Kunst erwachsen.
Artikel 28
Jeder hat Anspruch auf eine soziale und internationale Ordnung, in der die in dieser Erklärung verkündeten Rechte und Freiheiten voll verwirklicht werden können.
Artikel 29
1. Jeder hat Pflichten gegenüber der Gemeinschaft, in der allein die freie und volle Entfaltung seiner Persönlichkeit möglich ist.
2. Jeder ist bei der Ausübung seiner Rechte und Freiheiten nur den Beschränkungen unterworfen, die das Gesetz ausschließlich zu dem Zweck vorsieht, die Anerkennung und Achtung der Rechte und Freiheiten anderer zu sichern und den gerechten Anforderungen der Moral, der öffentlichen Ordnung und des allgemeinen Wohles in einer demokratischen Gesellschaft zu genügen.
3. Diese Rechte und Freiheiten dürfen in keinem Fall im Widerspruch zu den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen ausgeübt werden.
Artikel 30
Keine Bestimmung dieser Erklärung darf dahin ausgelegt werden, daß sie für einen Staat, eine Gruppe oder eine Person irgendein Recht begründet, eine Tätigkeit auszuüben oder eine Handlung zu begehen, welche die Beseitigung der in dieser Erklärung verkündeten Rechte und Freiheiten zum Ziel hat.
Aus der Präambel:
Es ist notwendig, die Menschenrechte durch die Herrschaft des Rechtes zu schützen, damit der Mensch nicht gezwungen wird, als letztes Mittel zum Aufstand gegen Tyrannei und Unterdrückung zu greifen.

Labels:

Donnerstag, August 19, 2010

Wiener Blut

Danke an derhavas

Labels:

Sonntag, August 08, 2010

Schuldvermutung für Schüssel

Der absolut beste Kommentar zur Ära Schüssel findet sich in... "Die Ganze Woche"!!!" (Ausgabe 31/2010)
Kommentator Michael Prack verwendete kein Wort zuviel und hat doch alles gesagt, was sich eine wachsende Zahl von Österreichern denkt.
Da Die Ganze Woche keine Web-Ausgabe, mehr eine Werbe-Website hat, erlaube ich mir, Pracks Kommentar hier für die Nachwelt zu erhalten. Wäre zu schade, wenn dieser Kommentar mit der nächsten DGW-Ausgabe in Vergessenheit geraten würde.

Der ganz normale Wahnsinn
von Michael Prack
Schuldvermutung für Schüssel
Danke, Wolfgang Schüssel. Wir danken Ihnen zutiefst dafür, mit welchen grundehrlichen, bescheidenen, fähigen (zu allem) Typen Sie während Ihrer Kanzlerschaft zusammenarbeiteten.
Vom lachmuskelreizenden Satzverdreher Herbert Haupt bis zum Englisch-Akrobaten Hubert Gorbach, von der gerade zu furchterregend kompetenten Elisabeth Sickl bis zu dem von Ihnen zum "besten Finanzminister der Zweiten Republik" ernannten Karl-Heinz Grasser.
Nicht zu vergessen selbstverständlich auf Ihren ganz besonderen Freund Jörg Haider, diese Kapazität der Beschäftigungspolitik, diesen stets gesetzestreuen Ortstafel-Verteidiger und Verkehrsteilnehmer.
Mit Hilfe dieser Giganten gelang es Ihnen in Ihrer Amtszeit, die Reichen reicher, die Armen ärmer und unser Land zum von preisgünstigen Eurofightern bewachten Musterknaben der allseits beliebten EU zu machen. Dass Sie trotz dieser Bravourleistung schliesslich die Wahlen gegen den fast verboten charismatischen Alfred Gusenbauer verloren - nehmen Sie's den Bürgern nicht übel. Was wissen denn die schon?
So, jetzt aber ernsthaft: Um über sich hinauszuwachsen und und an die Macht zu kommen, hat sich Wolfgang Schüssel mit blau-orangen Figuren auf ein Packel g'haut, über die sich heute ohne die Anfügung "es gilt die Unschuldsvermutung" kaum noch etwas schreiben lässt.
An erster Stelle kommt hier der Herr mit der Vorhangfrisur, Karl-Heinz Grasser, als Fionas "Kristallbusche" ein "Seitenblicke"-Stammgast. Der Verdacht, er habe sich mit einigen Freunderln an Privatisierungen bereichert, ist inzwischen so dicht, dassnur zwei Varianten denkbar sind. Grasser war als Minister ein Gauner oder grenzenloser Naivling im Sinne von unfähig. Doch es gilt für Ihn die Unschuldsvermutung.
Wer, wenn nicht Jörg Haider - obwohl unzweifelhaft tot - konnte nun Grasser aus den Schlagzeilen verdrängen. 45 Millionen Euro (mehr als 600 Millionen Schilling) soll der Bärentaler auf Liechtensteiner Treuhandkonten gebunkert haben. Woher hatte er dieses Vermögen? DIe von Anbetern vermutlich bereits in Vorbereitung befindliche Erklärung "Er war halt ein sparsamer Mensch" dürfte wohl kaum überzeugen.

Labels: ,

Samstag, Juni 13, 2009

Europäische Charta für Pressefreiheit

Am 25. Mai 2009 haben 48 Chefredakteure und leitende Journalisten aus 19 Staaten in Hamburg die "Europäische Charta für Pressefreiheit" beschlossen und unterzeichnet.
Sie formuliert in zehn Artikeln Grundsätze für die Freiheit der Medien gegenüber staatlichen Eingriffen, insbesondere für den Schutz vor Überwachungen, Lauschaktionen und Durchsuchungen von Redaktionen und Computern sowie für den freien Zugang von Journalisten und Bürgern zu allen in- und ausländischen Informationsquellen.
Das Ziel soll sein, der Charta in ganz Europa Geltung zu verschaffen und ihre Anerkennung zur Bedingung bei EU-Erweiterungsverhandlungen zu machen.
Journalisten in allen Teilen Europas sollen sich bei Konflikten mit dem Staat und staatlich beeinflussten Institutionen darauf berufen und Unterstützung ihrer ausländischen Kollegen einfordern können.
Wenn Sie als Journalist die Charta online unterzeichnen möchten, klicken Sie bitte hier: Charta unterzeichnen
Nachdem das österreichische Medienrecht Bloggern seit 2005 alle Pflichten kommerzieller Journalisten auferlegt, ist es wichtig, dass diese Charta auch von möglichst vielen Bloggern unterzeichnet wird.

Europäische Charta für Pressefreiheit

Art. 1
Die Freiheit der Presse ist lebenswichtig für eine demokratische Gesellschaft. Journalistische Medien aller Art zu achten und zu schützen, ihre Vielfalt sowie ihre politischen, sozialen und kulturellen Aufgaben zu respektieren, ist Auftrag aller staatlichen Macht.

Art. 2
Zensur ist untersagt. Unabhängiger Journalismus in allen Medien ist frei von Verfolgung und Repressalien, ohne politische oder regulierende Eingriffe des Staates zu garantieren. Presse und Online-Medien dürfen nicht staatlicher Lizenzierung unterworfen werden.

Art. 3
Das Recht von Journalisten und Medien zum Sammeln und Verbreiten von Informationen und Meinungen darf nicht bedroht, eingeschränkt oder unter Strafe gestellt werden.

Art. 4
Der Schutz journalistischer Quellen ist strikt zu wahren. Durchsuchungen von Redaktionen und anderen Räumlichkeiten von Journalisten sowie Überwachungen und Lauschaktionen mit dem Zweck, Informationsquellen ausfindig zu machen oder das Redaktionsgeheimnis zu brechen, sind unzulässig.

Art. 5
Alle Staaten haben sicherzustellen, dass Medien bei der Erfüllung ihrer Aufgaben den vollen Schutz eines unabhängigen Gerichtssystems, der Gesetze und der Behörden genießen. Das gilt insbesondere für die Abwehr von Belästigungen und Angriffen auf Leib und Leben von Journalisten und deren Mitarbeitern. Bedrohungen oder Verletzungen dieser Rechte sind sorgfältig zu untersuchen und durch die Justiz zu ahnden.

Art. 6
Die wirtschaftliche Existenz von Medien darf durch staatliche oder staatlich beeinflusste Institutionen oder andere Organisationen nicht gefährdet werden. Auch die Androhung von wirtschaftlichem Schaden ist unzulässig. Private Unternehmen müssen die journalistische Freiheit der Medien achten. Sie dürfen weder Druck auf journalistische Inhalte ausüben, noch versuchen, werbliche Inhalte mit journalistischen Inhalten zu vermischen.

Art. 7
Staatliche und staatlich beeinflusste Institutionen dürfen den freien Zugang von Medien und Journalisten zu Informationen nicht behindern. Sie sind verpflichtet, deren Informationsauftrag zu unterstützen.

Art. 8
Medien und Journalisten haben Anspruch auf ungehinderten Zugang zu allen Nachrichten und Informationsquellen, auch aus dem Ausland. Ausländischen Journalisten sind zur Berichterstattung Visa, Akkreditierungen und andere erforderliche Dokumente ohne Verzögerung auszustellen.

Art. 9
Der Öffentlichkeit jedes Staates ist freier Zugang zu allen nationalen wie ausländischen Medien und Informationsquellen zu gewähren.

Art. 10
Der Staat darf den Zugang zum Beruf des Journalisten nicht beschränken.

Labels: ,